Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen

§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich

Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und Leistungen er­fol­gen aus­schließ­lich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen, die als ver­ein­bart gel­tend.

Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich wi­der­spro­chen. Sie ver­pflich­ten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal aus­drück­lich bei Ver­trags­ab­schluß widersprechen.

§ 2 Angebot, Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung/Leistung

(1.) Unsere Angebote sind freibleibend.

(2.) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schrift­lich be­stä­tigt sind.

(3.) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maß­ge­bend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schrift­li­chen Be­stä­ti­gung.

(4.) Der Mindestbestellwert beträgt € 25,00 zzgl. Mehrwertsteuer.

(5.) Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, behalten wir uns Än­de­run­gen der Konstruktion, Werkstoffwahl, Spe­zi­fi­ka­ti­on oder Her­stel­lungs­art auch nach Absendung einer Auf­trags­be­stä­ti­gung vor.

(6.) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden Un­ter­la­gen wie Abbildungen, Zeichnungen, Mengen-, Maß- und Ge­wichts­an­ga­ben sind in der Re­gel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht aus­drück­lich als ver­bind­lich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Angaben in unseren Bestellkatalogen und unsere wei­te­ren Pub­li­ka­tio­nen (auch Internet).


(7.) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das Ei­gen­tums- und Urheberrecht vor. Der Besteller ver­pflich­tet sich, diese Un­ter­la­gen nicht an Dritte weiterzugeben und sei­ne Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.

§ 3 Preise

(1.) Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger ausdrücklicher Ver­ein­ba­rung rein netto ab Lager in Euro ausschließlich Ver­packung und son­sti­ger Ver­sand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu Selbst­kos­ten be­rech­net und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwin­gen­der ge­setz­li­cher Re­ge­lung hier­zu verpflichtet sind.

Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in ge­setz­li­cher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung ge­son­dert aus­ge­wie­sen.

(2.) Liegen zwischen Vertragsschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate, oh­ne dass ei­ne Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir den Preis unter Be­rück­sich­ti­gung eingetretener Material-, Lohn- und son­sti­ger Nebenkosten, die zunächst von uns zu tragen sind, angemessen er­hö­hen. Er­höht sich der Kaufpreis um mehr als 15 %, ist der Besteller be­rech­tigt, vom Vertrag zurückzutreten.

(3.) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so hat die hier­durch entstehenden Mehrkosten der Besteller zu tragen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

(1.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere sämtlichen Rechnungen oh­ne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (auch bei Teilleistungen) oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto zu be­zah­len.

(2.) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, Ver­zugs­zin­sen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, so­weit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem Ba­sis­zins­satz zu fordern, wobei der Nachweis ei­nes höheren Ver­zugs­scha­dens jederzeit möglich ist.

(3.) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem Vor­be­halt der Gutschrift angenommen. Der Besteller trägt alle mit den Schecks zu­sam­men­hän­gen­den Kosten.

(4.) Der Besteller ist nur dann zu einem vereinbarten Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist.

(5.) Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur be­rech­tigt, wenn seine Gegenforderung(en) nicht bestritten oder rechts­kräf­tig fest­ge­stellt ist (sind). Die Zurückbehaltung aus demselben Ver­trags­ver­hält­nis bleibt hiervon jedoch unberührt.

(6.) Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Abschluß Um­stän­de bekannt wer­den, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu vermindern. In einem solchen Fall sind wir ferner nach unserer Wahl be­rech­tigt, noch aus­ste­hen­de Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder Si­cher­heits­lei­stung aus­zu­füh­ren oder nach angemessener Nachfrist vom Ver­trag zurückzutreten oder Scha­dens­er­satz wegen Nichterfüllung zu ver­lan­gen. Wir können außerdem die Wei­ter­ver­äu­ße­rung der unter Ei­gen­tums­vor­be­halt gelieferten Waren un­ter­sa­gen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf Ko­sten des Bestellers ver­lan­gen und die Einzugsermächtigung gem. unten § 12.4 widerrufen.

§ 5 Lieferzeit, Teillieferungen

(1.) Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd. Die Lie­fer­frist be­ginnt frühestens mit der Absendung unserer schriftlichen Auf­trags­be­stä­ti­gung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der Bei­brin­gung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, be­reit­zu­stel­len­den Materialien und Vor­rich­tun­gen.

(2.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lie­fer­ge­gen­stand un­ser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die Ver­sand­be­reits­chaft mit­ge­teilt ist.

(3.) Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages ver­ein­bart, ist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue Lie­fer­frist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen Auf­trags­be­stä­ti­gung.


(4.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um ei­ne angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht er­füll­ten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aus­sper­rung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und Ein­fuhr­ver­bo­te, Roh- und Brenn­stoff­man­gel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des Trans­ports sowie ähnliche Umstände, auch bei Vor­lie­fe­ran­ten, gleich. Scha­dens­er­satz­an­sprü­che des Bestellers sind bei hö­he­rer Gewalt ausgeschlossen, so­weit bei uns weder Vorsatz noch grobe Fahr­läs­sig­keit vorliegen.

(5.) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu ver­tre­ten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. Be­ginn und En­de derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller bald­mög­lichst mitteilen.

(6.) Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und ter­min­ge­rech­ter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum ent­schä­di­gungs­lo­sen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir über­neh­men keinerlei Be­schaf­fungs­ri­si­ko.

(7.) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene Nach­frist zu gewähren, die vier Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die Lie­fer­frist einschließlich der an­ge­mes­se­nen Nachfrist nicht ein­ge­hal­ten, so haften wir aus­schließ­lich für den Rech­nungs­wert der Wa­ren­men­ge, die nicht fristgerecht ge­lie­fert wurde, ma­xi­mal in Höhe des ne­ga­ti­ven In­ter­es­ses.

(8.) Teillieferungen sind zulässig.

§ 6 Mitwirkung des Bestellers, Einsatz der Produkte

(1.) Der Besteller hat uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stel­len, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der Besteller trägt den Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge un­rich­ti­ger und berichtigter Angaben des Bestellers wiederholt werden müs­sen.

(2.) Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz der Produkte ob­liegt dem Besteller.


§ 7 Erstmuster

(1.) Die Freigabe vorgelegter Erstmuster sowie der ausdrückliche Verzicht auf Vor­la­ge der Erstmuster durch den Besteller befreien uns von jeder Ver­ant­wor­tung für die nach diesen Unterlagen gefertigten Teile.

(2.) Für Fehler, die in der Bestellung, in eingesandten Unterlagen oder durch un­deut­li­che oder unvollständige Angaben entstanden sind, übernehmen wir keine Ver­ant­wor­tung.

(3.) Die Kosten für Erstmuster trägt der Besteller.

§ 8 Werkzeuge und Vorrichtungen

Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von Drit­ten her­ge­stellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die Her­stel­lungs­kos­ten ganz oder teilweise vom Besteller getragen wer­den.

§ 9 Gefahrübergang, Versand

(1.) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen Un­ter­gangs un­se­rer Ware geht beim Versendungsverkauf auf den Besteller über, sobald die Wa­re ihm oder der zur Aus­füh­rung der Lieferung be­stimm­ten Person über­ge­ben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen un­se­res Werks bzw. unseres La­gers, und zwar auch dann, wenn wir die Aus­lie­fe­rung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch an­de­re Leistungen über­nom­men haben.

(2.) Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten ha­ben oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit un­se­rer Mit­tei­lung über die Transportbereitschaft an den Besteller auf die­sen über.

(3.) Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu ver­si­chern o­der versichern zu lassen, es sei denn, wir hätten eine ent­spre­chen­de Ver­pflich­tung gegenüber dem Besteller schriftlich übernommen.

§ 10 Gewährleistung

(1.) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übergabe oder nach Ab­lie­fe­rung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns die­se Män­gel unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 8 Werk­ta­gen ab Ab­lie­fe­rung schriftlich mitzuteilen.

Offensichtliche Mängel, die verspätet sind, also nicht innerhalb der vor­ste­hen­den Frist gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der Ge­währ­lei­stung ausgeschlossen.

Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, ins­be­son­de­re für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des Man­gels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.

(2.) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.

(3.) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. Rück­sen­dun­gen, die oh­ne vor­he­ri­ges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht an­ge­nom­men zu wer­den. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der Rück­sen­dung.

(4.) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine Nach­er­fül­lung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit ent­spre­chend. Für eine Mängelbeseitigung durch Nach­bes­se­rung ist uns eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.

(5.) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:

(5a.) Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns Nach­er­fül­lung zu verlangen.

Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine Män­gel­be­he­bung statt­fin­det, treffen wir hierbei nach eigenem Ermessen.


(5b.) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines Nach­er­fül­lungs­ver­su­ches, eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach unserer Wahl in Be­zug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.

(5c.) Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vor­sätz­li­cher Ver­let­zung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen Scha­dens­er­satz oder Er­satz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den ein­ge­tre­te­nen Scha­den dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen, glei­ches gilt für ver­geb­li­che Aufwendungen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für Man­gel­fol­ge­schä­den ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.

(6.) Eine evtl. von uns vorgenommene technische Beratung stellt kei­ne Ga­ran­tie­über­nah­me dar, sondern lediglich eine un­ver­bind­li­che Empfehlung. Ein Beratungsvertrag kommt nicht zustande.

(7.) Unsere Produkte unterliegen abhängig vom Grad der Nutzung ei­nem Ver­schleiß. Nutzungsbedingter Verschleiß stellt keinen Man­gel dar und un­ter­fällt somit nicht der Gewährleistung.

(8.) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der Wa­re. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Ist der Besteller Ver­brau­cher, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.

(9.) Der Besteller kann uns wegen Produktfehlern, wegen deren er von seinen Kun­den in Anspruch genommen wird, nur insoweit in Re­gress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die in­län­di­schen gesetzlichen Vor­schrif­ten, insbesondere Ge­währ­leis­tungs­haf­tung, hinausgehenden Ver­ein­ba­run­gen getroffen hat. Für den Um­fang unserer Gewährleistungshaftung ge­gen­über dem Be­stel­ler in diesen Fällen gelten die vorstehenden Re­ge­lun­gen ent­spre­chend.

(10.) Wir übernehmen ausdrücklich keine Verpflichtung zum Abschluss von Pro­duk­thaft­pflicht­ver­si­che­run­gen nach den Vorgaben des Be­stel­lers.


§ 11 Haftungsbeschränkungen

(1.) Unsere Haftung beschränkt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich bei leicht fahrlässigen Pflicht­ver­let­zun­gen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, ver­trag­sty­pi­schen, un­mit­tel­ba­ren Durch­schnitts­scha­den. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen Pflicht­ver­let­zun­gen unserer gesetzlichen Vertreter oder Er­fül­lungs­ge­hil­fen. Wir haf­ten je­doch nicht bei leicht fahrlässiger Ver­let­zung unwesentlicher Ver­trags­pflich­ten.

(2.) Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus Werk­lei­stun­gen resultieren, die gem. der vom Besteller vorgelegten und ge­prüf­ten Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die kon­struk­ti­ve Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen haf­ten wir nicht.

Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller - soweit erkennbar - un­ver­züg­lich auf die Unmöglichkeit einer technischen Umsetzung seiner Vor­la­gen hinzuweisen.

(3.) Bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers schlie­ßen wir die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter aus. Eine Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter obliegt uns nicht.

(4.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die Haf­tungs­be­schrän­kun­gen nicht bei uns zurechenbaren Kör­per- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.

§ 12 Eigentumsvorbehalt

(1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen Be­zah­lung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der Ge­schäfts­be­zie­hung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete For­de­run­gen ge­lei­stet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vor­be­hal­te­ne Eigentum als Si­che­rung unserer Saldoforderung.

(2.) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ord­nungs­ge­mä­ßen Ge­schäfts­ver­kehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der Be­stel­ler in Verzug befindet.

Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer Si­che­rungs­über­eig­nung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns un­ver­züg­lich an­zu­zei­gen.

(3.) Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware durch den Be­stel­ler er­folgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus Ver­bind­lich­kei­ten er­wach­sen.

Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht ge­hö­ren­den Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen Sa­che in Hö­he des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des Rech­nungs­wer­tes der ver­ar­bei­te­ten, umgebildeten oder verbundenen Vor­be­halts­wa­re zum Wert der neu­en Sache ergibt.

(4.) Der Besteller tritt alle Ansprüche - einschließlich sämtlicher Sal­do­for­de­run­gen aus Kontokorrent - gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der Ver­wen­dung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, ins­be­son­de­re aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, zu­ste­hen, in Höhe des Rech­nungs­wer­tes unserer Ware an uns ab.

Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch Scha­dens­er­satz­for­de­run­gen, die wir gegen den Besteller haben.

Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum Wi­der­ruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch oh­ne aus­drück­li­chen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von Zah­lungs­schwie­rig­kei­ten des Bestellers.

(5.) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere For­de­run­gen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des Be­stel­lers in­so­weit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl ver­pflich­tet.

(6.) Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, un­ver­züg­lich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer Ei­gen­tums­vor­be­halts­rech­te dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die Vor­be­halts­wa­re und deren Verbleib zu erteilen.

(7.) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er sei­ne Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht er­füllt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige An­we­sen des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu neh­men.


§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand

(1.) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem Ver­trags­ver­hält­nis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist un­ser Unternehmenssitz.

(2.) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öf­fent­li­chen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der Ge­richts­stand an unserem Unternehmenssitz.

Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.

§ 14 Anwendbares Recht

(1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwi­schen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land.

(2.) Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.

§ 15 Schlußbestimmungen

(1.) Änderungen und Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in Schriftform rechts­wirk­sam. Das gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.

(2.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein o­der wer­den, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen Be­stim­mungen un­be­rührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch Vereinbarung bei­der Ver­trags­part­ner so zu ersetzen, dass der ursprünglich erstrebte Zweck wei­test­ge­hend er­reicht wird.

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