Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen
§ 1 Vertragsgegenstand, Geltungsbereich
Unsere sämtlichen - auch zukünftigen - Verträge, Lieferungen und Leistungen erÂfolÂgen ausÂschließÂlich unter Zugrundelegung der nachstehenden Bedingungen, die als verÂeinÂbart gelÂtend.
Den Einkaufsbedingungen des Bestellers wird hiermit ausdrücklich wiÂderÂsproÂchen. Sie verÂpflichÂten uns auch dann nicht, wenn wir ihnen nicht noch einmal ausÂdrückÂlich bei VerÂtragsÂabÂschluß widersprechen.
§ 2 Angebot, Vertragsabschluß und Umfang der Lieferung/Leistung
(1.) Unsere Angebote sind freibleibend.
(2.) Aufträge gelten erst dann als angenommen, wenn sie durch uns schriftÂlich beÂstäÂtigt sind.
(3.) Für den Umfang der Lieferung ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung maßÂgeÂbend. Nebenabreden und Änderungen bedürfen unserer schriftÂliÂchen BeÂstäÂtiÂgung.
(4.) Der Mindestbestellwert beträgt € 25,00 zzgl. Mehrwertsteuer.
(5.) Soweit mit dem Besteller nichts anderes vereinbart ist, behalten wir uns ÄnÂdeÂrunÂgen der Konstruktion, Werkstoffwahl, SpeÂziÂfiÂkaÂtiÂon oder HerÂstelÂlungsÂart auch nach Absendung einer AufÂtragsÂbeÂstäÂtiÂgung vor.
(6.) Die dem Angebot oder der Auftragsbestätigung zugrunde liegenden UnÂterÂlaÂgen wie Abbildungen, Zeichnungen, Mengen-, Maß- und GeÂwichtsÂanÂgaÂben sind in der ReÂgel nur als Annäherungswerte zu verstehen, sofern sie nicht ausÂdrückÂlich als verÂbindÂlich bezeichnet werden. Dies gilt auch für Angaben in unseren Bestellkatalogen und unsere weiÂteÂren PubÂliÂkaÂtioÂnen (auch Internet).
(7.) An Abbildungen, Zeichnungen und sonstigen Unterlagen behalten wir uns das EiÂgenÂtums- und Urheberrecht vor. Der Besteller verÂpflichÂtet sich, diese UnÂterÂlaÂgen nicht an Dritte weiterzugeben und seiÂne Mitarbeiter entsprechend zu verpflichten.
§ 3 Preise
(1.) Unsere Preise verstehen sich mangels anderweitiger ausdrücklicher VerÂeinÂbaÂrung rein netto ab Lager in Euro ausschließlich VerÂpackung und sonÂstiÂger VerÂsand- und Transportkosten. Die Verpackung wird zu SelbstÂkosÂten beÂrechÂnet und nur zurückgenommen, wenn wir kraft zwinÂgenÂder geÂsetzÂliÂcher ReÂgeÂlung hierÂzu verpflichtet sind.
Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist nicht in den Preisen enthalten; sie wird in geÂsetzÂliÂcher Höhe am Tag der Rechnungsstellung in der Rechnung geÂsonÂdert ausÂgeÂwieÂsen.
(2.) Liegen zwischen Vertragsschluß und Auslieferung mehr als 4 Monate, ohÂne dass eiÂne Lieferverzögerung von uns zu vertreten ist, so können wir den Preis unter BeÂrückÂsichÂtiÂgung eingetretener Material-, Lohn- und sonÂstiÂger Nebenkosten, die zunächst von uns zu tragen sind, angemessen erÂhöÂhen. ErÂhöht sich der Kaufpreis um mehr als 15 %, ist der Besteller beÂrechÂtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
(3.) Berücksichtigen wir Änderungswünsche des Bestellers, so hat die hierÂdurch entstehenden Mehrkosten der Besteller zu tragen.
§ 4 Zahlungsbedingungen
(1.) Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind unsere sämtlichen Rechnungen ohÂne jeden Abzug innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum (auch bei Teilleistungen) oder innerhalb von 8 Tagen mit 2 % Skonto zu beÂzahÂlen.
(2.) Kommt der Besteller in Zahlungsverzug, so sind wir berechtigt, VerÂzugsÂzinÂsen in Höhe von 5 % über dem Basiszinssatz und, soÂweit der Besteller kein Verbraucher ist, von 8 % über dem BaÂsisÂzinsÂsatz zu fordern, wobei der Nachweis eiÂnes höheren VerÂzugsÂschaÂdens jederzeit möglich ist.
(3.) Wechsel werden nicht, Schecks nur erfüllungshalber und unter dem VorÂbeÂhalt der Gutschrift angenommen. Der Besteller trägt alle mit den Schecks zuÂsamÂmenÂhänÂgenÂden Kosten.
(4.) Der Besteller ist nur dann zu einem vereinbarten Skontoabzug berechtigt, wenn er mit anderen Zahlungen nicht in Verzug ist.
(5.) Zur Aufrechnung oder Einbehaltung von Zahlungen ist der Besteller nur beÂrechÂtigt, wenn seine Gegenforderung(en) nicht bestritten oder rechtsÂkräfÂtig festÂgeÂstellt ist (sind). Die Zurückbehaltung aus demselben VerÂtragsÂverÂhältÂnis bleibt hiervon jedoch unberührt.
(6.) Alle unsere Forderungen werden sofort fällig, wenn die ZahÂlungsÂbeÂdinÂgunÂgen nicht eingehalten oder uns nach dem einzelnen Abschluß UmÂstänÂde bekannt werÂden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Bestellers zu vermindern. In einem solchen Fall sind wir ferner nach unserer Wahl beÂrechÂtigt, noch ausÂsteÂhenÂde Lieferungen nur gegen Vorauszahlung oder SiÂcherÂheitsÂleiÂstung ausÂzuÂfühÂren oder nach angemessener Nachfrist vom VerÂtrag zurückzutreten oder SchaÂdensÂerÂsatz wegen Nichterfüllung zu verÂlanÂgen. Wir können außerdem die WeiÂterÂverÂäuÂßeÂrung der unter EiÂgenÂtumsÂvorÂbeÂhalt gelieferten Waren unÂterÂsaÂgen sowie deren Rückgabe oder die Übertragung des mittelbaren Besitzes auf KoÂsten des Bestellers verÂlanÂgen und die Einzugsermächtigung gem. unten § 12.4 widerrufen.
§ 5 Lieferzeit, Teillieferungen
(1.) Lieferfristen und Liefertermine gelten stets nur als annähernd. Die LieÂferÂfrist beÂginnt frühestens mit der Absendung unserer schriftlichen AufÂtragsÂbeÂstäÂtiÂgung und des darin genannten Liefertermins, jedoch nicht vor der BeiÂbrinÂgung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, beÂreitÂzuÂstelÂlenÂden Materialien und VorÂrichÂtunÂgen.
(2.) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der LieÂferÂgeÂgenÂstand unÂser Werk bzw. unser Lager verlassen hat oder die VerÂsandÂbeÂreitsÂchaft mitÂgeÂteilt ist.
(3.) Werden nachträglich Änderungen oder Ergänzungen des Liefervertrages verÂeinÂbart, ist ggf. gleichzeitig eine neue Lieferfrist zu vereinbaren. Die neue LieÂferÂfrist beginnt nicht vor Absendung unserer neuen AufÂtragsÂbeÂstäÂtiÂgung.
(4.) Ereignisse höherer Gewalt berechtigen uns, die Erbringung der Leistung um eiÂne angemessene Zeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erÂfüllÂten Teils des Vertrages zurückzutreten. Der höheren Gewalt stehen Streik, AusÂsperÂrung, Mobilmachung, Krieg, Blockade, Aus- und EinÂfuhrÂverÂboÂte, Roh- und BrennÂstoffÂmanÂgel, Feuer, Verkehrssperren, Störungen des Betriebs oder des TransÂports sowie ähnliche Umstände, auch bei VorÂlieÂfeÂranÂten, gleich. SchaÂdensÂerÂsatzÂanÂsprüÂche des Bestellers sind bei höÂheÂrer Gewalt ausgeschlossen, soÂweit bei uns weder Vorsatz noch grobe FahrÂläsÂsigÂkeit vorliegen.
(5.) Die vorbezeichneten Umstände sind auch dann von uns nicht zu verÂtreÂten, wenn sie während eines bereits vorliegenden Verzugs entstehen. BeÂginn und EnÂde derartiger Hindernisse werden wir dem Besteller baldÂmögÂlichst mitteilen.
(6.) Lieferverpflichtungen und Lieferzeit werden nur vorbehaltlich richtiger und terÂminÂgeÂrechÂter Selbstbelieferung vereinbart. Erfolgt sie nicht, sind wir zum entÂschäÂdiÂgungsÂloÂsen Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Wir überÂnehÂmen keinerlei BeÂschafÂfungsÂriÂsiÂko.
(7.) Bei Überschreiten der Lieferfrist hat uns der Besteller eine angemessene NachÂfrist zu gewähren, die vier Wochen nicht unterschreiten darf. Wird die LieÂferÂfrist einschließlich der anÂgeÂmesÂseÂnen Nachfrist nicht einÂgeÂhalÂten, so haften wir ausÂschließÂlich für den RechÂnungsÂwert der WaÂrenÂmenÂge, die nicht fristgerecht geÂlieÂfert wurde, maÂxiÂmal in Höhe des neÂgaÂtiÂven InÂterÂesÂses.
(8.) Teillieferungen sind zulässig.
§ 6 Mitwirkung des Bestellers, Einsatz der Produkte
(1.) Der Besteller hat uns unverzüglich alle Informationen zur Verfügung zu stelÂlen, die zur Erbringung der Leistungen erforderlich sind. Der Besteller trägt den Mehraufwand, der uns dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge unÂrichÂtiÂger und berichtigter Angaben des Bestellers wiederholt werden müsÂsen.
(2.) Die Beachtung gesetzlicher Bestimmungen beim Einsatz der Produkte obÂliegt dem Besteller.
§ 7 Erstmuster
(1.) Die Freigabe vorgelegter Erstmuster sowie der ausdrückliche Verzicht auf VorÂlaÂge der Erstmuster durch den Besteller befreien uns von jeder VerÂantÂworÂtung für die nach diesen Unterlagen gefertigten Teile.
(2.) Für Fehler, die in der Bestellung, in eingesandten Unterlagen oder durch unÂdeutÂliÂche oder unvollständige Angaben entstanden sind, übernehmen wir keine VerÂantÂworÂtung.
(3.) Die Kosten für Erstmuster trägt der Besteller.
§ 8 Werkzeuge und Vorrichtungen
Werkzeuge und Vorrichtungen, die von uns oder in unserem Auftrag von DritÂten herÂgeÂstellt werden, sind in jedem Fall unser Eigentum, auch wenn die HerÂstelÂlungsÂkosÂten ganz oder teilweise vom Besteller getragen werÂden.
§ 9 Gefahrübergang, Versand
(1.) Die Gefahr der zufälligen Verschlechterung oder des zufälligen UnÂterÂgangs unÂseÂrer Ware geht beim Versendungsverkauf auf den Besteller über, sobald die WaÂre ihm oder der zur AusÂfühÂrung der Lieferung beÂstimmÂten Person überÂgeÂben wurde, spätestens jedoch beim Verlassen unÂseÂres Werks bzw. unseres LaÂgers, und zwar auch dann, wenn wir die AusÂlieÂfeÂrung übernommen haben, wenn Teillieferungen erfolgen oder wenn wir noch anÂdeÂre Leistungen überÂnomÂmen haben.
(2.) Verzögert sich der Transport aus Gründen, die wir nicht zu vertreten haÂben oder aufgrund eines Verhaltens des Bestellers, so geht die Gefahr mit unÂseÂrer MitÂteiÂlung über die Transportbereitschaft an den Besteller auf dieÂsen über.
(3.) Wir sind nicht verpflichtet, die Sendung gegen Transportschäden zu verÂsiÂchern oÂder versichern zu lassen, es sei denn, wir hätten eine entÂspreÂchenÂde VerÂpflichÂtung gegenüber dem Besteller schriftlich übernommen.
§ 10 Gewährleistung
(1.) Der Besteller ist verpflichtet, die Ware sofort bei Übergabe oder nach AbÂlieÂfeÂrung im Hinblick auf offensichtliche Mängel zu untersuchen und uns dieÂse MänÂgel unverzüglich, längstens aber innerhalb einer Frist von 8 WerkÂtaÂgen ab AbÂlieÂfeÂrung schriftlich mitzuteilen.
Offensichtliche Mängel, die verspätet sind, also nicht innerhalb der vorÂsteÂhenÂden Frist gerügt wurden, werden von uns nicht berücksichtigt und sind von der GeÂwährÂleiÂstung ausgeschlossen.
Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung. Den Besteller trifft die volle Beweislast für sämtliche Anspruchsvoraussetzungen, insÂbeÂsonÂdeÂre für den Mangel selbst, für den Zeitpunkt der Feststellung des ManÂgels und für die Rechtzeitigkeit der Mängelrüge.
(2.) Nicht offensichtliche Mängel, die sich erst im Laufe der Zeit zeigen, sind uns vom Besteller unverzüglich mitzuteilen.
(3.) Die im Falle eines Mangels erforderliche Rücksendung der Ware an uns kann nur mit unserem vorherigen Einverständnis erfolgen. RückÂsenÂdunÂgen, die ohÂne vorÂheÂriÂges Einverständnis erfolgen, brauchen von uns nicht anÂgeÂnomÂmen zu werÂden. In diesem Fall trägt der Besteller die Kosten der RückÂsenÂdung.
(4.) Für den Fall, dass aufgrund einer berechtigten Mängelrüge eine NachÂerÂfülÂlung in Form einer Neulieferung erfolgt, gelten die Bestimmungen über die Lieferzeit entÂspreÂchend. Für eine Mängelbeseitigung durch NachÂbesÂseÂrung ist uns eine Frist von mindestens drei Wochen zu gewähren.
(5.) Das Vorliegen eines Mangels begründet folgende Rechte des Bestellers:
(5a.) Der Besteller hat im Falle der Mangelhaftigkeit zunächst das Recht, von uns NachÂerÂfülÂlung zu verlangen.
Das Wahlrecht, ob eine Neulieferung der Sache oder eine MänÂgelÂbeÂheÂbung stattÂfinÂdet, treffen wir hierbei nach eigenem Ermessen.
(5b.) Darüber hinaus haben wir das Recht, bei Fehlschlagen eines NachÂerÂfülÂlungsÂverÂsuÂches, eine neuerliche Nacherfüllung, wiederum nach unserer Wahl in BeÂzug auf Art und Weise und innerhalb einer angemessenen Frist, vorzunehmen. Erst wenn auch die wiederholte Nacherfüllung fehlschlägt, steht dem Besteller das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis zu mindern.
(5c.) Der Besteller kann ausschließlich in Fällen grob fahrlässiger oder vorÂsätzÂliÂcher VerÂletÂzung der Pflicht zur Lieferung mangelfreier Sachen SchaÂdensÂerÂsatz oder ErÂsatz vergeblicher Aufwendungen verlangen. Er hat den einÂgeÂtreÂteÂnen SchaÂden dem Grunde und der Höhe nach nachzuweisen, gleiÂches gilt für verÂgebÂliÂche Aufwendungen. Der Schadensersatz ist in jedem Fall auf das negative Interesse beschränkt. Schadensersatz für ManÂgelÂfolÂgeÂschäÂden ist ausgeschlossen, soweit sie nicht auf Vorsatz beruhen.
(6.) Eine evtl. von uns vorgenommene technische Beratung stellt keiÂne GaÂranÂtieÂüberÂnahÂme dar, sondern lediglich eine unÂverÂbindÂliÂche Empfehlung. Ein Beratungsvertrag kommt nicht zustande.
(7.) Unsere Produkte unterliegen abhängig vom Grad der Nutzung eiÂnem VerÂschleiß. Nutzungsbedingter Verschleiß stellt keinen ManÂgel dar und unÂterÂfällt somit nicht der Gewährleistung.
(8.) Die Gewährleistungsfrist beträgt grundsätzlich ein Jahr ab Ablieferung der WaÂre. Dies gilt nicht, wenn uns Arglist vorwerfbar ist. Ist der Besteller VerÂbrauÂcher, so beträgt die Gewährleistungsfrist zwei Jahre.
(9.) Der Besteller kann uns wegen Produktfehlern, wegen deren er von seinen KunÂden in Anspruch genommen wird, nur insoweit in ReÂgress nehmen, als er mit seinen Kunden keine über die inÂlänÂdiÂschen gesetzlichen VorÂschrifÂten, insbesondere GeÂwährÂleisÂtungsÂhafÂtung, hinausgehenden VerÂeinÂbaÂrunÂgen getroffen hat. Für den UmÂfang unserer Gewährleistungshaftung geÂgenÂüber dem BeÂstelÂler in diesen Fällen gelten die vorstehenden ReÂgeÂlunÂgen entÂspreÂchend.
(10.) Wir übernehmen ausdrücklich keine Verpflichtung zum Abschluss von ProÂdukÂthaftÂpflichtÂverÂsiÂcheÂrunÂgen nach den Vorgaben des BeÂstelÂlers.
§ 11 Haftungsbeschränkungen
(1.) Unsere Haftung beschränkt sich, soweit nichts anderes vereinbart ist, grundsätzlich bei leicht fahrlässigen PflichtÂverÂletÂzunÂgen auf den nach der Art der Ware vorhersehbaren, verÂtragÂstyÂpiÂschen, unÂmitÂtelÂbaÂren DurchÂschnittsÂschaÂden. Dies gilt auch bei leicht fahrlässigen PflichtÂverÂletÂzunÂgen unserer gesetzlichen Vertreter oder ErÂfülÂlungsÂgeÂhilÂfen. Wir hafÂten jeÂdoch nicht bei leicht fahrlässiger VerÂletÂzung unwesentlicher VerÂtragsÂpflichÂten.
(2.) Wir haften grundsätzlich nicht für Pflichtverletzungen, welche aus WerkÂleiÂstunÂgen resultieren, die gem. der vom Besteller vorgelegten und geÂprüfÂten Zeichnungen, Druckvorlagen oder Muster, welche vom Besteller als Fertigungsunterlagen freigegeben wurden, erbracht wurden. Für die konÂstrukÂtiÂve Gestaltung und Richtigkeit der reproduzierten Vorlagen hafÂten wir nicht.
Wir haben jedoch die Pflicht, den Besteller - soweit erkennbar - unÂverÂzügÂlich auf die Unmöglichkeit einer technischen Umsetzung seiner VorÂlaÂgen hinzuweisen.
(3.) Bei der Erbringung von Werkleistungen nach Vorgabe des Bestellers schlieÂßen wir die Haftung für die Verletzung von Schutzrechten Dritter aus. Eine Prüfungspflicht im Hinblick auf Schutzrechte Dritter obliegt uns nicht.
(4.) Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen betreffen nicht Ansprüche des Bestellers aus Produkthaftung. Weiter gelten die HafÂtungsÂbeÂschränÂkunÂgen nicht bei uns zurechenbaren KörÂper- und Gesundheitsschäden oder Verlust des Lebens des Bestellers.
§ 12 Eigentumsvorbehalt
(1.) Wir behalten uns das Eigentum an der gelieferten Ware bis zur völligen BeÂzahÂlung aller, auch künftig entstehender Forderungen aus der GeÂschäftsÂbeÂzieÂhung vor, auch wenn Zahlungen für besonders bezeichnete ForÂdeÂrunÂgen geÂleiÂstet werden. Bei laufender Rechnung gilt das vorÂbeÂhalÂteÂne Eigentum als SiÂcheÂrung unserer Saldoforderung.
(2.) Unter Eigentumsvorbehalt stehende Waren dürfen nur im ordÂnungsÂgeÂmäÂßen GeÂschäftsÂverÂkehr veräußert werden. Dies gilt nicht mehr, wenn sich der BeÂstelÂler in Verzug befindet.
Der Besteller ist weder zu einer Verpfändung noch zu einer SiÂcheÂrungsÂüberÂeigÂnung berechtigt. Eine Pfändung von dritter Seite ist uns unÂverÂzügÂlich anÂzuÂzeiÂgen.
(3.) Jede Be- und Verarbeitung oder Verbindung unserer Ware durch den BeÂstelÂler erÂfolgt in unserem Auftrag, ohne dass uns hieraus VerÂbindÂlichÂkeiÂten erÂwachÂsen.
Bei Verarbeitung, Umbildung oder Verbindung mit anderen uns nicht geÂhöÂrenÂden Gegenständen steht uns ein Miteigentumsrecht an der neuen SaÂche in HöÂhe des Anteils zu, der sich aus dem Verhältnis des RechÂnungsÂwerÂtes der verÂarÂbeiÂteÂten, umgebildeten oder verbundenen VorÂbeÂhaltsÂwaÂre zum Wert der neuÂen Sache ergibt.
(4.) Der Besteller tritt alle Ansprüche - einschließlich sämtlicher SalÂdoÂforÂdeÂrunÂgen aus Kontokorrent - gegen Dritte, die ihm im Zusammenhang mit der VerÂwenÂdung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren, insÂbeÂsonÂdeÂre aufgrund von Weiterveräußerung, Be- und Verarbeitung, zuÂsteÂhen, in Höhe des RechÂnungsÂwerÂtes unserer Ware an uns ab.
Die Abtretung dient der Sicherung aller Forderungen, insbesondere auch SchaÂdensÂerÂsatzÂforÂdeÂrunÂgen, die wir gegen den Besteller haben.
Der Besteller ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen bis zum WiÂderÂruf durch uns einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt auch ohÂne ausÂdrückÂliÂchen Widerruf bei Verzug oder sonstigen Anzeichen von ZahÂlungsÂschwieÂrigÂkeiÂten des Bestellers.
(5.) Übersteigt der realisierbare Wert der bestehenden Sicherheiten unsere ForÂdeÂrunÂgen insgesamt um mehr als 20 %, so sind wir auf Verlangen des BeÂstelÂlers inÂsoÂweit zur Freigabe der Sicherheiten nach unserer Wahl verÂpflichÂtet.
(6.) Der Besteller ist bei Zahlungsverzug auf unser Verlangen hin verpflichtet, unÂverÂzügÂlich alle Auskünfte zu erteilen, die der Durchsetzung unserer EiÂgenÂtumsÂvorÂbeÂhaltsÂrechÂte dienlich sind, insbesondere uns eine Aufstellung über die VorÂbeÂhaltsÂwaÂre und deren Verbleib zu erteilen.
(7.) Das Recht des Bestellers, die Vorbehaltsware zu besitzen, erlischt, wenn er seiÂne Verpflichtungen aus den beiderseitigen Geschäftsbeziehungen nicht erÂfüllt. In diesen Fällen sind wir berechtigt, das Betriebsgelände oder sonstige AnÂweÂsen des Bestellers zu betreten und die Vorbehaltsware in Besitz zu nehÂmen.
§ 13 Erfüllungsort, Gerichtsstand
(1.) Erfüllungsort für alle sich mittelbar oder unmittelbar aus diesem VerÂtragsÂverÂhältÂnis ergebenden Verpflichtungen, einschließlich der Zahlungspflicht, ist unÂser Unternehmenssitz.
(2.) Soweit der Kunde Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öfÂfentÂliÂchen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, ist der GeÂrichtsÂstand an unserem Unternehmenssitz.
Wir sind auch berechtigt, vor einem Gericht zu klagen, welches für den Sitz oder eine Niederlassung des Bestellers zuständig ist.
§ 14 Anwendbares Recht
(1.) Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwiÂschen uns und dem Besteller gilt ausschließlich das Recht der BunÂdesÂreÂpuÂblik DeutschÂland.
(2.) Die Anwendung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
§ 15 Schlußbestimmungen
(1.) Änderungen und Ergänzungen oder Nebenabreden sind nur in Schriftform rechtsÂwirkÂsam. Das gilt auch für das Abbedingen der Schriftform.
(2.) Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oÂder werÂden, so bleibt hiervon die Wirksamkeit der übrigen BeÂstimÂmungen unÂbeÂrührt. Eine ungültige Bestimmung ist durch Vereinbarung beiÂder VerÂtragsÂpartÂner so zu ersetzen, dass der ursprünglich erstrebte Zweck weiÂtestÂgeÂhend erÂreicht wird.
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